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BFH Urteil v. - VII R 36/18

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;

Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG

Leitsatz

1. NV: Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann.

2. NV: Bei dem bloßen Ankauf oder dem bloßen Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage fehlt die erforderliche Einflussmöglichkeit, sodass kein Betreibenlassen vorliegt.

3. NV: Die Bestimmungen des StromStG sind unabhängig von den Definitionen und Vorgaben des EEG auszulegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.151220.VIIR36.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1046 Nr. 18
BFH/NV 2021 S. 784 Nr. 7
NAAAH-77378

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