Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
Leitsatz
1. Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.
2. Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, wonach der im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausländischen Träger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 178 BFH/NV 2021 S. 882 Nr. 7 BFH/PR 2021 S. 271 Nr. 8 BStBl II 2022 S. 178 Nr. 4 DB 2021 S. 6 Nr. 18 DStR 2021 S. 1047 Nr. 18 DStRE 2021 S. 634 Nr. 10 EStB 2021 S. 244 Nr. 6 GStB 2021 S. 34 Nr. 10 HFR 2021 S. 581 Nr. 6 IStR 2021 S. 520 Nr. 13 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2021 S. 386 NJW 2021 S. 1623 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2021 S. 1295 PIStB 2021 S. 269 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2021 S. 422 wistra 2021 S. 4 Nr. 6 XAAAH-77379