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Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)
Bezug: BStBl 2018 I S. 13
Bezug: BStBl 2020 I S. 1134
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Randnummer 30 wird wie folgt gefasst:
„30 Ab dem realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG 2018 mit Ausnahme der Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018), unterliegen mit den ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernach dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen. Wenn es dem depotführenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018 zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzug...