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BSG Urteil v. - B 12 R 15/19 R

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 26 BGB, § 27 Abs 3 BGB vom , § 27 Abs 3 S 2 BGB vom , § 28 BGB, § 32 Abs 1 S 3 BGB, § 80 BGB, §§ 80ff BGB, § 86 S 1 BGB vom , § 665 BGB vom , § 670 BGB vom

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Mitglied des Vorstands einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts - Geschäftsführungstätigkeit - Vergütung - Aufwandsentschädigung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

Leitsatz

1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert.

2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:230221UB12R1519R0

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 12 Nr. 25
DStR 2021 S. 2649 Nr. 45
DStR 2021 S. 2804 Nr. 48
UAAAH-77623

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