Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf die besondere Verschlüsselungstechnik der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Leitsatz
1. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.
2. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.
3. Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1090 Nr. 19 DStR 2021 S. 16 Nr. 13 NJW 2021 S. 2206 Nr. 30 NJW 2021 S. 8 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2021 S. 961 WM 2021 S. 941 Nr. 19 ZIP 2021 S. 1402 Nr. 27 ZIP 2021 S. 23 Nr. 12 UAAAH-77704