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BFH Beschluss v. - VIII B 30/20

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 295;

Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Streit um die künstlerische Tätigkeit des Beschwerdeführers

Leitsatz

NV: Kann ein Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das FG zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des FG als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er dies, ist der Beschwerdeführer zur Rüge eines etwaigen Verstoßes des FG gegen die Sachaufklärungspflicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berechtigt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.110221.VIIIB30.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 229 Nr. 7
BFH/NV 2021 S. 789 Nr. 7
FAAAH-78023

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