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BFH Beschluss v. - IX B 45/20

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 68 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc; EStG § 52 Abs. 45a Satz 1;

Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts; Verfahrensfehler

Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage, ob Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 17 Abs. 2 EStG nach den im Veräußerungsjahr geltenden steuerlichen Regelungen und nicht nach den im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Haltedauer geltenden Vorschriften zu versteuern sind, ist geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. NV: Das Übersehen einer Änderung des Verfahrensgegenstands ist ausnahmsweise unbeachtlich, wenn mit dem Änderungsbescheid keine neuen Streitpunkte eingeführt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.260321.IXB45.20.0- 5 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 767 Nr. 7
DStZ 2021 S. 469 Nr. 12
GmbH-StB 2021 S. 184 Nr. 6
PAAAH-78024

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