Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
Leitsatz
1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist.
2. Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem Vorerwerber gewahrt wurde.
3. Wurde eine in den §§ 3 ff. AnfG genannte Frist gegenüber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu den gemäß § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unschädlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird.
4. Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1109 Nr. 19 BFH/NV 2021 S. 824 Nr. 7 BFH/PR 2021 S. 302 Nr. 8 DB 2021 S. 6 Nr. 19 DStR 2021 S. 10 Nr. 19 DStRE 2021 S. 688 Nr. 11 HFR 2021 S. 629 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2021 S. 1370 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2021 S. 428 ZIP 2021 S. 1289 Nr. 24 NAAAH-78029