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BAG Urteil v. - 6 AZR 702/19

Gesetze: § 17 Abs 3 S 2 TV-L, § 17 Abs 3 S 3 TV-L, § 16 Abs 2 S 2 TV-L, § 17 Abs 4 TV-L

Stufenzuordnung - Tabellenwechsel

Leitsatz

1. Hat der Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten zur Folge, dass er künftig aus einer anderen Entgelttabelle als bisher zu vergüten ist (Tabellenwechsel), ist er in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen.

2. Ist der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in seine alte Entgeltgruppe eingruppiert, erfolgt grundsätzlich eine Besitzstandssicherung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:180221.U.6AZR702.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 23
XAAAH-78069

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