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Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG; Auswirkungen des (BStBl 2021 II S. 367)
Änderung des (BStBl I S. 1291)
Bezug: BStBl 2019 I S. 1291
Bezug: BStBl 2019 II S. 738
Bezug: BStBl 1995 II S. 890
Bezug:
Bezug: BStBl 2019 II S. 715
Bezug: BStBl 2019 II S. 726
Bezug: BStBl 2019 II S. 723
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2019 I S. 1291) wie folgt geändert:
Rn. 9 wird wie folgt gefasst:
„Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich (vgl. Rn. 9a) in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG nicht zulässig, weil sich das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen zum Zeitpunkt der Entnahme noch im Betriebsvermögen des Übertragenden befand und bei einer derartigen Konstellation gerade nicht alle im Übertragungszeitpunkt noch vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des vorhandenen Betriebs nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG übertragen werden (vgl. hierzu das , BStBl 2019 II S. 738). Es liegt in diesem Fall insgesamt grundsätzlich eine tarifbegünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vor (, BStBl 1995 II S. 890). Die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen sind aufzudecken. § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da der Übertragende mit der Übertragung des (gesamten) Anteils am Ges...