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BGH Urteil v. - II ZR 89/20

Gesetze: § 174 Abs 1 InsO, § 174 Abs 2 InsO, § 175 InsO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 322 ZPO, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB

Kommanditisten-Haftungsklage des Insolvenzverwalters: Hinreichende Individualisierung des Klageanspruchs durch Bezugnahme auf Insolvenztabelle

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 70.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.300 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 12.000 € im Jahr 2010 an die Schuldnerin zurück und später weitere 600 €. Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 21.700 €.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:230221UIIZR89.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 15
YAAAH-78274

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