Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - spät erhobene Verzögerungsrüge - Rechtsmissbrauch - Entschädigungsanspruch auch für Beigeladene im Ausgangsverfahren - Maßgeblichkeit des Zeitraums der Beiladung - Vermutung des immateriellen Nachteils - Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung - Wiedergutmachung auf andere Weise - Zurückverweisung
Leitsatz
1. Eine erst zu einem späten Zeitpunkt in dem einem Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer vorausgegangenen Ausgangsverfahren erhobene Verzögerungsrüge ist nur dann unwirksam, wenn sie sich als rechtsmissbräuchlich erweist.
2. Die Dauer des Gerichtsverfahrens bestimmt sich bei einem im Ausgangsverfahren beigeladenen Entschädigungskläger von der Zustellung des Beiladungsbeschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
3. Eine einfache Beiladung im Ausgangsverfahren widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung eines nichtvermögensrechtlichen Nachteils, wenn das Ausgangsverfahren überlang war.