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BFH Urteil v. - XI R 26/20 (XI R 28/17) BStBl 2024 II S. 146

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, Abs. 9a Nr. 2; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; MwStSystRL Art. 16 Satz 1;

Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom  - C-528/19

Leitsatz

1. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist. Insoweit reicht eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus (Änderung der Rechtsprechung).

2. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XIR26.20.0

Fundstelle(n):
BStBl 2024 II Seite 146
HFR 2021 S. 698 Nr. 7
ZAAAH-78521

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