Anspruch auf deutsches Kindergeld in den Wohnsitz-Wohnsitz-Fällen, wenn nur in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden.
2. Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.
3. Wird daher in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen, müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt sein.
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 183 BFH/NV 2021 S. 886 Nr. 7 BFH/PR 2021 S. 272 Nr. 8 DStR 2021 S. 8 Nr. 20 DStRE 2021 S. 725 Nr. 12 EStB 2021 S. 292 Nr. 7 GStB 2021 S. 30 Nr. 9 HFR 2021 S. 670 Nr. 7 IStR 2021 S. 445 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2021 S. 1440 PIStB 2021 S. 328 Nr. 12 JAAAH-78522