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BFH Urteil v. - VI R 35/18 BStBl 2021 II S. 525

Gesetze: EStG § 9 Abs 4 S 1 , EStG § 9 Abs 2 , GVO § 30

Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

Leitsatz

1. Eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG liegt insbesondere vor, wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft darüber aufgrund seiner Eigentümerstellung, eines obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts ausüben kann.

2. Eine Einrichtung des Arbeitnehmers, die dieser aufgrund seiner Eigentümerstellung, seines obligatorischen, dinglichen oder auch faktischen Nutzungsrechts für die berufliche Tätigkeit nutzt, kann eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, wenn dieser aufgrund seines Direktionsrechts oder kraft hoheitlicher Anordnung auf die Nutzung der Einrichtung durch den Arbeitnehmer bestimmenden Einfluss nehmen kann.

3. Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers ist sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.VIR35.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
BStBl 2021 II Seite 525
BFH/NV 2021 S. 844 Nr. 7
BFH/PR 2021 S. 254 Nr. 8
BStBl II 2021 S. 525 Nr. 12
DB 2021 S. 1101 Nr. 21
DStR 2021 S. 6 Nr. 20
DStRE 2021 S. 713 Nr. 12
DStZ 2021 S. 513 Nr. 13
EStB 2021 S. 236 Nr. 6
GStB 2021 S. 34 Nr. 10
HFR 2021 S. 639 Nr. 7
KÖSDI 2021 S. 22267 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2021 S. 1436
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2021 S. 465
DAAAH-78524

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