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BGH Beschluss v. - VIII ZB 37/19

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 511 ZPO, § 517 ZPO

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist: Sicherstellung der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen durch Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts; von der Kanzleisoftware fehlerhaft eingesetzte Faxnummer

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass - anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle - bei der Adressierung die zutreffende Faxnummer verwendet wird.

2. Zu einer von der Kanzleisoftware fehlerhaft eingesetzten Faxnummer des erstinstanzlichen Gerichts anstelle des zuständigen Berufungsgerichts.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:300321BVIIIZB37.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 22
UAAAH-78754

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