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BGH Urteil v. - II ZR 29/19

Gesetze: § 1032 Abs 1 ZPO, § 242 BGB

Einrede der Schiedsvereinbarung gegen Widerklage: Unbeachtlichkeit bei widersprüchlichem Verhalten der die Einrede erhebenden Partei; sachlicher Zusammenhang der von der Schiedsvereinbarung erfassten Widerklage mit der von der Schiedsvereinbarung nicht erfassten Klage

Leitsatz

1. Eine Einrede einer Schiedsvereinbarung kann auch der Zulässigkeit einer Widerklage entgegenstehen.

2. Eine Schiedseinrede kann unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der die Einrede erhebenden Partei vorliegt. Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (Anschluss an , NJW-RR 2009, 1582 Rn. 9 und Beschluss vom - III ZR 16/11, NJW 2011, 2976 Rn. 10).

3. Die Schiedseinrede eines Klägers gegenüber einer von einer Schiedsvereinbarung erfassten Widerklage ist nicht allein deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der von der Schiedsvereinbarung nicht erfassten Klage steht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:200421UIIZR29.19.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 1333 Nr. 24
DStR 2021 S. 14 Nr. 21
GmbHR 2021 S. 1274 Nr. 23
NJW-RR 2021 S. 791 Nr. 12
WM 2021 S. 1058 Nr. 21
YAAAH-78757

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