Kartellbußgeldsache: Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister - Grenzen der Verbandsgeldbuße II
Leitsatz
Grenzen der Verbandsgeldbuße II
1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch die Beendigung der von ihrer Leitungsperson begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist.
2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt die Eintragung der Verschmelzung im Register dazu, dass ein rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetztes Bußgeld, also die Zahlungsverpflichtung als solche, auf den Rechtsnachfolger übergeht. Steht aufgrund eines teilrechtskräftigen Erkenntnisses lediglich fest, dass der Rechtsvorgänger für die Tat seiner Leitungsperson bußgeldrechtlich verantwortlich gewesen ist, bewirkt die Vorschrift keinen Eintritt in diese Verantwortlichkeit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:080321BKRB86.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1217 Nr. 21 BB 2021 S. 1299 Nr. 22 NJW 2021 S. 3543 Nr. 48 WM 2022 S. 1843 Nr. 38 ZIP 2021 S. 1133 Nr. 21 IAAAH-78758