Gerichtliche Zuständigkeit bei Kartellverstoß: Unionsrechtlicher Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Geltendmachung eines Anspruchs wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Unionsrecht; Erstreckung der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Plattformbetreibers enthaltenen Gerichtsstandsklausel auf vom Vertrag unabhängige Ansprüche - Wikingerhof/Booking.com
Leitsatz
Wikingerhof/Booking.com
1. Macht der Kläger einen Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen geltend, ist der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch dann eröffnet, wenn in Betracht kommt, dass das als missbräuchlich beanstandete Verhalten den Bestimmungen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (hier: über die plattformgebundene Vermittlung von Hoteldienstleistungen) entspricht.
2. Ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, richtet sich nach Unionsrecht. Die Annahme einer entsprechenden Willensübereinstimmung erfordert die Feststellung, dass die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Einigung der Parteien war.
3. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der für aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten das Gericht seines Geschäftssitzes zuständig ist, erfasst Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nur dann, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertragsparteien die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch auf solche vom Vertrag unabhängigen Ansprüche erstrecken wollten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:100221UKZR66.17.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1217 Nr. 21 BB 2021 S. 1553 Nr. 26 DB 2021 S. 1333 Nr. 24 RIW 2021 S. 453 Nr. 7 ZIP 2021 S. 1360 Nr. 25 ZAAAH-78761