Gesetze: § 19 Abs 2 S 2 StromNEV vom , § 19 Abs 2 S 3 StromNEV vom , § 19 Abs 2 S 2 StromNEV vom
Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz: Berücksichtigungsfähigkeit einer ausländischen Erzeugungsanlage bei der Entgeltermittlung nach der Methode des physikalischen Pfads; Berechnung des physikalischen Pfads für den über ein ausländisches Netz versorgten Bandlastverbraucher
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung individueller Netzentgelte nach der Methode des physikalischen Pfads kann eine Erzeugungsanlage im Ausland nicht berücksichtigt werden.
2. Die Frage, ob eine Grenzkuppelstelle geeigneter Endpunkt eines physikalischen Pfads sein kann, betrifft die Methodik zur Ermittlung des Beitrags des Letztverbrauchers zur Netzstabilität; sie wird von dem Ermessens und Beurteilungsspielraum umfasst, über den die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode verfügt.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei einem über ein ausländisches Netz versorgten Bandlastverbraucher für die Berechnung des physikalischen Pfads nicht die Strecke bis zur nächstgelegenen Grenzkuppelstelle, sondern die Strecke bis zum nächstgelegenen Netzknotenpunkt zuzüglich der allgemeinen Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene angesetzt wird.