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BGH Urteil v. - 3 StR 474/19

Gesetze: § 18 Abs 2 Nr 1 AWG vom , § 18 Abs 7 Nr 2 AWG vom , § 18 Abs 9 AWG vom , § 22a Abs 1 Nr 4 Alt 2 KrWaffKontrG, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 StGB, § 73b Abs 3 StGB vom

Ausfuhr von Kriegswaffen aufgrund erschlichener Genehmigung: Beachtlichkeit der erschlichenen Genehmigung; Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person; Geltung des Abzugsverbots für einen gutgläubigen Drittbegünstigten

Leitsatz

1. Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden.

2. Der Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. steht nicht entgegen, dass deren Organwalter bei Erlangung des Vorteils gutgläubig waren.

3. Das bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zu beachtende Abzugsverbot (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.) gilt auch für einen gutgläubigen Drittbegünstigten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:300321U3STR474.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 3669 Nr. 50
ZIP 2021 S. 1277 Nr. 24
wistra 2021 S. 360 Nr. 9
LAAAH-79298

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