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BGH Urteil v. - I ZR 134/20

Gesetze: § 3 UWG, § 5a Abs 2 UWG

Irreführende Werbung durch Unterlassen: Erforderlichkeit der Fundstellenangabe bei einem auf dem beworbenen Produkt angebrachten Testsiegel – Testsiegel auf Produktabbildung

Leitsatz

Testsiegel auf Produktabbildung

1. Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

2. Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von , GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:150421UIZR134.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1281 Nr. 22
DB 2021 S. 1397 Nr. 25
NJW 2021 S. 9 Nr. 24
NJW-RR 2021 S. 1050 Nr. 16
ZIP 2021 S. 49 Nr. 25
NAAAH-79416

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