Patenteinspruch: Rücknahme des Einspruchs bzw. der Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Streitpatents nach Patentwiderruf durch das Patentgericht – Gruppierungssystem
Leitsatz
Gruppierungssystem
1. Der in § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG normierte Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist, beansprucht auch für ein nachfolgendes, vom Patentinhaber eingeleitetes Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren Geltung.
2. Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem Verfahren über eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er die Beschwerde zurücknimmt (Bestätigung von , GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk und Beschluss vom - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).