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BGH Urteil v. - I ZR 115/20

Gesetze: § 1 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 Pkw-EnVKV, § 5a UWG

Verbrauchskennzeichnung für Neuwagen: Werbung für einen Neuwagen; Informationspflicht bei Nichtlieferbarkeit des beworbenen Fahrzeugs – Ferrari 458 Speciale

Leitsatz

Ferrari 458 Speciale

1. Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an , GRURPrax 2020, 420).

2. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem Zweck der Pkw-EnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:010421UIZR115.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1281 Nr. 22
NJW 2021 S. 3258 Nr. 44
WM 2021 S. 1203 Nr. 24
NAAAH-79695

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