Beweisaufnahme im Strafverfahren: Bescheidung von nach Ablauf der gesetzten Frist gestellten Beweisanträgen im Urteil bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Leitsatz
1. Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben.
2. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:210421B3STR300.20.0
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 20 Nr. 1 NJW 2021 S. 10 Nr. 24 NJW 2021 S. 2129 Nr. 29 wistra 2021 S. 331 Nr. 8 CAAAH-79920