Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Abweichung vom Kopfteilprinzip - auswärtige Unterbringung und Ausbildung des Kindes in einem Rehabilitationszentrum - regelmäßige Besuche an Wochenenden und in den Ferien
Leitsatz
1. Sinn und Zweck des grundsicherungsrechtlichen kopfteiligen Anspruchs auf Unterkunftskosten ist die typisierende Zuweisung individueller Bedarfe, nicht aber, leistungsfähigen Angehörigen ein kostenfreies Mitnutzen der Wohnung zu ermöglichen.
2. Eine gemeinsame Wohnungsnutzung durch mehrere Personen im Sinne des Kopfteilprinzips setzt nicht voraus, dass diese dort ihren Lebensmittelpunkt haben, darf sich aber auch nicht in reinen Besuchszwecken erschöpfen.