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Umsatzsteuer; Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Bezug:
Bezug: BStBl 2018 II S. 678
Aus der Praxis wurden nach Ergehen des „; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen“ Fragen an die bayerischen Finanzämter herangetragen.
Klarstellend ist bezogen auf die landesrechtliche Situation in Bayern Folgendes anzumerken:
1. Erstellung und Unterhalt des Hausanschlusses durch den Wasserversorger (Kommunalregie)
Der Wasserversorger wendet den ermäßigten Steuersatz an.
Sofern der Wasserversorger im Innenverhältnis ein Bauunternehmen mit den Bauarbeiten beauftragt, so hat das Bauunternehmen gegenüber dem Wasserversorger den vollen Steuersatz anzuwenden.
2. Erstellung des Hausanschlusses in Anliegerregie (Beauftragung des Bauunternehmens durch den Grundstückseigentümer)
Das Bauunternehmen wendet den ermäßigten Steuersatz an.
3. Die Kommunalregie bezieht sich nur auf den Bereich des öffentlichen Straßengrunds; der restliche Bereich wird in Anliegerregie erbracht
Sowohl der Wasserversorger als auch das Bauunternehmen wenden den ermäßigten Steuersatz an.