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BGH Urteil v. - I ZR 37/20

Gesetze: Art 13 Abs 1 EGV 207/2009, Art 15 Abs 1 EUV 2017/1001, § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG

Erschöpfungseinwand im Markenrecht: Inverkehrbringen von Markenware durch Veräußerung an den diese bereits besitzenden Dritten; Veräußerung von Markenware durch die Lizenznehmerin an den Dritten nach bereits erfolgter Weiterveräußerung - myboshi

Leitsatz

myboshi

1. Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG durch eine Veräußerung der mit der Marke versehenen Ware an einen Dritten, der die Ware bereits in Besitz hat, kommt in Betracht, wenn die veräußerte Ware bei dem Dritten gesondert von der übrigen mit der Marke versehenen Ware gelagert und entsprechend markiert wird.

2. Die spätere Veräußerung der mit der Marke versehenen Ware durch die Lizenznehmerin an den Dritten, nachdem dieser die Ware weiterveräußert hat, kann nachträglich zur Erschöpfung des Markenrechts führen, weil der Markeninhaber seine Zustimmung nicht nur im Voraus (als Einwilligung), sondern auch im Nachhinein (als Genehmigung) erteilen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:250321UIZR37.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1345 Nr. 23
VAAAH-80160

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