Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage
Leitsatz
1. Die Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, erfordert auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der im Einklang mit dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom (BGBl. I S. 837) die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist.
3. § 55a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom (BGBl. I S. 837) schafft keine eigenständige elektronische Form der Klageerhebung. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO entspricht, genügt vielmehr dem Schriftformerfordernis. Wird die Klageschrift gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt, ist die Klage im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich erhoben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2021:250121U9C8.19.0
Fundstelle(n): HFR 2021 S. 826 Nr. 8 NJW 2021 S. 10 Nr. 25 NJW 2021 S. 2450 Nr. 33 ZAAAH-80189