Unterschiedliche Auslegung von Oberverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof zur hypothetischen Festsetzungsverjährung; Divergenz und Irrevisibilität
Leitsatz
1. Die unterschiedliche Rechtsauslegung durch ein Oberverwaltungsgericht einerseits und ein nicht im Sinne der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähiges oberstes Bundesgericht andererseits (hier: Bundesgerichtshof) kann Anlass zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung geben. Dies gilt jedoch nicht für Fragen der Auslegung von Landesrecht, die sich wegen Fehlens der Revisibilität einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht entziehen.
2. Allein das Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und das Gebot effektiven Rechtsschutzes können eine revisionsgerichtliche Überprüfung von nicht revisiblem Landesrecht nicht begründen.