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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
(BStBl I S. 2), zuletzt geändert durch das (BStBl I S. 49)
Bezug: BStBl 2018 I S. 2
Bezug: BStBl 2021 I S. 49
Bezug:
Bezug: BStBl 2014 II S. 165
Bezug: BStBl 2021 II S. 11
Bezug: BStBl 2011 II S. 543
Bezug:
Mit Beschluss vom - 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14 - hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem. § 9 Absatz 6 EStG sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG verfassungsgemäß sind. Daran anschließend hatte zudem der BFH seine Auffassung bestätigt, dass auch die rückwirkende Anwendung des Ausschlusses des Betriebsausgabenabzugs für Erstausbildungskosten für ein Studium gem. § 4 Absatz 9 EStG verfassungsgemäß ist (, BStBl II 2014 S. 165 und vom , VIII R 4/20, BStBl II 2021 S. 11).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
In der Anlage zum BStBl 2018 I S. 2, die zuletzt durch BStBl 2019 I S. 2, neugefasst und durch BStBl 2021 I S. 49, geändert worden ist, werden die bisherigen Nummern
1.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absat...