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BGH Urteil v. - V ZR 299/19

Gesetze: § 9a Abs 2 WoEigG, § 9b WoEigG, § 10 Abs 6 S 3 Halbs 2 WoEigG vom , § 48 Abs 5 WoEigG, § 16 Abs 1 NachbG BW

Wohnungseigentumsanlage: Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für bereits vor dem anhängige Verfahren bei Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte; Anspruch eines Nachbarn auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze bei Nichteinhaltung der Grenzabstände in Baden-Württemberg

Leitsatz

1. Für die bereits vor dem bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

2. § 16 Abs. 1 NRG BW stellt eine selbständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage dar, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:070521UVZR299.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 25
NJW-RR 2021 S. 1170 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2021 S. 1372
ZIP 2021 S. 37 Nr. 19
EAAAH-80319

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