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BGH Urteil v. - VIII ZR 191/19

Gesetze: § 13 BGB, § 14 Abs 1 BGB, § 437 Nr 1 BGB vom , § 439 Abs 2 BGB vom , § 439 Abs 3 BGB vom , § 474 Abs 1 S 1 BGB

Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person zu einem privaten Zweck; Anspruch des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für Aus- und Einbaukosten; Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache

Leitsatz

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von , NJW 2009, 3780 Rn. 11 und vom - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 27, 35, 53 f.).

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 49 f.).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:070421UVIIIZR191.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 2277 Nr. 31
NJW 2021 S. 8 Nr. 25
WM 2022 S. 1507 Nr. 30
ZIP 2021 S. 2030 Nr. 39
NAAAH-80423

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