Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz - Versorgung nach Hamburger Zusatzversorgungsgesetz - Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente - Lebensversicherung
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin nach Maßgabe des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) und des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz - 1. RGG).