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BFH Urteil v. - I R 24/18

Gesetze: UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 Satz 2; UmwStG 2006 § 22 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Fusionsrichtlinie 2005 Art. 3; Fusionsrichtlinie 2005 Art. 8

Besteuerung des Einbringungsgewinns II

Leitsatz

1. NV: Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist.

2. NV: Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006.

3. NV: Zur Anwendung der Fusionsrichtlinie bei der Besteuerung des Einbringungsgewinns II.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.IR24.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 951 Nr. 8
DStRE 2021 S. 929 Nr. 15
DStZ 2021 S. 594 Nr. 15
GmbH-StB 2022 S. 40 Nr. 2
GmbHR 2021 S. 1232 Nr. 22
VAAAH-80468

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