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BFH Urteil v. - II R 36/18

Gesetze: ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, 13a Abs. 8, 13b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 364 Abs. 1, 1939, 2147, 1953, 2180 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2

Auslegung einer Vermächtnisanordnung

Leitsatz

1. NV: Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend.

2. NV: Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Vermächtnisses und nicht danach, was an Erfüllungs statt geleistet wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.251120.IIR36.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 933 Nr. 8
DStR 2021 S. 1592 Nr. 27
DStRE 2021 S. 884 Nr. 14
DStZ 2021 S. 601 Nr. 15
ErbStB 2021 S. 249 Nr. 8
HFR 2021 S. 887 Nr. 9
NJW 2021 S. 8 Nr. 27
FAAAH-80469

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