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BFH Urteil v. - III R 12/19

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; VO Nr. 883/2004 Art. 11 ff.; VO Nr. 883/2004 Art. 67 Abs. 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Kindergeld für in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kinder

Leitsatz

1. NV: Erfüllt ein nach § 1 Abs. 3 EStG besteuerter Elternteil die Voraussetzungen für einen inländischen (Differenz-)Kindergeldanspruch steht dieser Anspruch unabhängig davon, ob das deutsche Recht auf diesen Elternteil nach Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 vorrangig oder nachrangig anzuwenden ist, dem im anderen Mitgliedstaat wohnenden Elternteil zu, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

2. NV: Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das deutsche (Differenz-)Kindergeld nach dem Unterhaltsrecht des anderen Mitgliedstaats auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR12.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 940 Nr. 8
DStRE 2021 S. 1040 Nr. 17
HFR 2021 S. 675 Nr. 7
CAAAH-80470

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