Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Verfahrensaussetzung; Unverwertbarkeit des abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung; Pflicht zur qualifizierten Belehrung
Leitsatz
1. Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.
2. Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bindungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.
3. Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu , BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:170221B5STR484.20.0
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 2445 Nr. 33 wistra 2021 S. 373 Nr. 9 GAAAH-80554