Gesetze: § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom , § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom , § 236b Abs 1 Nr 2 SGB 6 vom , § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom , § 136 SGB 3, §§ 136ff SGB 3, § 165 SGB 3, § 1 S 1 InsO, § 22 Abs 1 Nr 2 InsO, § 157 InsO, § 111 BetrVG
Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - Erfüllung des Rückausnahmetatbestandes "vollständige Geschäftsaufgabe" bereits bei dauerhafter Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation - früherer Arbeitgeber
Leitsatz
Der Rückausnahmetatbestand "vollständige Geschäftsaufgabe" für die Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die Wartezeit von 45 Jahren ist bereits durch die dauerhafte Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation erfüllt, ohne dass es der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister und der Beendigung jedweder anderen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf.