Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang; Zäsur
Leitsatz
1. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG scheitert nicht daran, dass nur der erste nicht hingegen der zweite Ausbildungsabschnitt öffentlich-rechtlich geordnet ist.
2. NV: Hat ein Kind eine Ausbildung zum „Sozialversicherungsangestellten“ erfolgreich abgeschlossen und wird es zum weiteren Ausbildungsabschnitt „AOK-Betriebswirt“ erst zugelassen, wenn es mindestens ein Jahr in dem Beruf gearbeitet und weitere Leistungsnachweise erbracht hat, bewirkt die zwischen den Ausbildungsabschnitten durchgeführte Berufstätigkeit eine Zäsur, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten ausschließt. Die Ausbildungsabschnitte lassen sich daher nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1431 Nr. 24 BB 2021 S. 1894 Nr. 32 BFH/NV 2021 S. 936 Nr. 8 DStZ 2021 S. 555 Nr. 14 HFR 2021 S. 790 Nr. 8 NJW 2021 S. 10 Nr. 26 JAAAH-80848