Zahlung aus öffentlichen Mitteln bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe
Leitsatz
Eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG an eine Pflegeperson kann bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe nur vorliegen, wenn das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, dies billigt und ihm gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 685 BFH/NV 2021 S. 977 Nr. 8 BFH/PR 2021 S. 305 Nr. 9 BStBl II 2021 S. 685 Nr. 18 DStR 2021 S. 6 Nr. 23 DStRE 2021 S. 971 Nr. 16 EStB 2021 S. 286 Nr. 7 HFR 2021 S. 973 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22309 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2021 S. 1710 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2021 S. 552 EAAAH-80854