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BGH Urteil v. - IX ZR 266/19

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 488 BGB, § 263 StGB

Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Auszahlung von Darlehensvaluta durch den späteren Insolvenzschuldner statt durch den Darlehensgeber; Indiz für Benachteiligungsvorsatz bei Verschiebung der durch ein betrügerisches Anlagemodell erworbenen Gelder an Dritte

Leitsatz

1. Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht vom Darlehensgeber als seinem Vertragspartner, sondern vom späteren Insolvenzschuldner, handelt es sich bei der Auszahlung der Darlehensvaluta jedenfalls dann nicht um eine unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners an den Darlehensnehmer, soweit der Darlehensnehmer (Zuwendungsempfänger) zur Rückzahlung des Darlehens an seinen Vertragspartner verpflichtet ist und das Darlehen zurückgezahlt wird.

2. Nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, mit denen er durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Gelder planmäßig bewusst und gewollt an Dritte verschiebt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und für Hintermänner zu sichern, stellt dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290421UIXZR266.19.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 1391 Nr. 25
DStR 2021 S. 11 Nr. 28
NJW 2021 S. 9 Nr. 26
NJW-RR 2021 S. 836 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2021 S. 1786
WM 2021 S. 1192 Nr. 24
ZIP 2021 S. 1347 Nr. 25
DAAAH-80905

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