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BGH Urteil v. - X ZR 11/20

Gesetze: Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004

Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges: Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand bei vorangegangenen Flügen; unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges

Leitsatz

1. Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen kann sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der vorangegangene Flüge betroffen hat, die es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht (Anschluss an , NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 55 - LE/TAP; Bestätigung von , NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.).

2. Für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinn ist nicht zwingend erforderlich, dass der außergewöhnliche Umstand an demselben Kalendertag aufgetreten ist, an dem der verspätete oder annullierte Flug durchgeführt werden sollte (Weiterführung von , NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:060421UXZR11.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 26
NJW-RR 2021 S. 926 Nr. 14
XAAAH-80907

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