Tarifierung eines als Zahnfüllstoff verwendeten
Kapselsystems
Leitsatz
1. Die AV
1 der Kombinierten Nomenklatur (KN) wird durch die Anmerkungen zu
Abschnitt VI KN verdrängt.
2. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt
VI KN geht in Bezug auf Warenzusammenstellungen den Anmerkungen
1 und 2 zu Abschnitt VI KN vor.
3. Die Kriterien der Leitlinien
der Kommission vom (ABl. Nr. C 105/1) gelten nicht für
Warenzusammenstellungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI
KN.
4. Der Begriff der Warenzusammenstellung
im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN setzt nicht zwei verschiedene,
voneinander trennbare Waren voraus.