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BGH Beschluss v. - XII ZB 552/20

Gesetze: § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anwaltliche Einzelanweisungen an Büroangestellte bei der Anfertigung der Rechtsmittelbegründungsschrift zur Korrektur falscher Gerichtsangabe; notwendige Vorkehrungen gegen ein Vergessen der Anweisungen

Leitsatz

1. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

2. Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB552.20.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 37
NJW 2021 S. 8 Nr. 27
NJW-RR 2021 S. 998 Nr. 15
MAAAH-81080

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