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BSG Urteil v. - B 2 U 11/19 R

Gesetze: § 9 Abs 1 S 1 SGB 7, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, Anl 1 Nr 1317 BKV, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 163 Halbs 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 286 Abs 1 ZPO, § 404a Abs 3 ZPO

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Polyneuropathie - Enzephalopathie - organische Lösungsmittel oder deren Gemische - arbeitstechnische Voraussetzungen - Exposition - keine Dosis-Wirkungs-Beziehung - keine Mindestschwelle - Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten kein Ausschlussgrund - arbeitsmedizinische Voraussetzungen - Entstehung des Erkrankungsbilds nach Ende der Exposition - Kausalität - wissenschaftlicher Erkenntnisstand - erforderliche Abwägung der für und gegen die arbeitsmedizinischen Aspekte sprechenden Umstände - sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit eigener tatsächlicher Feststellungen des Gerichts - Ermittlung von Anknüpfungs- und Befundtatsachen durch den Sachverständigen - Zueigenmachung durch das Gericht - Verneinung einer im Gutachten zugrunde gelegten Tatsache - erforderliche Rückfrage beim Sachverständigen

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische als Berufskrankheit.

2. Das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellungen erfordern eine eigene Entscheidung des Tatrichters, dass er die entscheidungserheblichen Tatsachen als wahr ansieht, die bloße Wiedergabe von Angaben oder Aussagen Dritter in direkter oder indirekter Rede genügt nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U1119R0

Fundstelle(n):
AAAAH-81100

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