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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3323/19

Gesetze: SGB V § 27; SGB V § 137c

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Anspruch auf Durchführung einer sog Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse kann vor Durchführung einer stationären Behandlung gegeben sein, wenn zweifelhaft ist, ob die von der Versicherten beanspruchte Behandlungsmethode (hier: stationäre Liposuktion) dem Qualitätsgebot entspricht. Die chirurgische Fettabsaugung bei einem Lipödem im Stadium III ist nach § 4 Abs. 4 QS-RL Liposuktion auch bei Vorliegen eines BMI von mehr als 40 kg/m2 nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
FAAAH-81172

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