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BAG Urteil v. - 9 AZR 312/20

Gesetze: § 8 Abs 5 S 1 TzBfG vom , § 8 Abs 1 TzBfG vom , § 150 Abs 2 BGB, § 130 BGB, § 145 BGB, § 147 BGB

Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG - abändernde Annahme iSv. § 150 Abs. 2 BGB

Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG in der bis zum geltenden Fassung vom (TzBfG aF) (juris: § 8 Abs 5 S 1 TzBfG F: 2000-12-21) gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu.

2. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG aF (§ 8 Abs 1 TzBfG F: 2000-12-21) nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen iSv. § 150 Abs. 2 BGB annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:090321.U.9AZR312.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1651 Nr. 27
DB 2021 S. 1616 Nr. 29
DStR 2021 S. 10 Nr. 31
NJW 2021 S. 10 Nr. 28
NJW 2021 S. 2675 Nr. 36
AAAAH-81460

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