Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz: Vorliegen eines Massengeschäfts: nachrangige Bedeutung des Ansehens einer Person
Leitsatz
1. Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung.
2. Ob ein Ansehen der Person bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG nachrangige Bedeutung hat, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:050521UVIIZR78.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1551 Nr. 26 DB 2021 S. 1531 Nr. 27 NJW 2021 S. 2514 Nr. 34 OAAAH-81464