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BSG Urteil v. - B 11 AL 3/20 R

Gesetze: § 36 SGB 9, § 71 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 73 Abs 2 Nr 1 SGB 9, § 76 Abs 2 S 1 SGB 9, § 76 Abs 2 S 2 SGB 9, § 52 SGB 9 2018, § 154 SGB 9 2018, § 156 SGB 9 2018, § 159 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 159 Abs 2 S 2 SGB 9 2018

Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen Maßnahmeteilnehmer

Leitsatz

Schwerbehinderte Menschen, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, sind nicht als Auszubildende auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts beschäftigt und damit auch nicht auf die Pflichtarbeitsplatzquote der Einrichtung anzurechnen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL320R0

Fundstelle(n):
CAAAH-81669

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